rechtliches Gehör, Gerichtsentscheidungen sind in Rechtsstaaten an das Grundrecht auf rechtliches Gehör gebunden, nach dem jeder Betroffene Anspruch darauf hat, vor Gericht zur Sache gehört zu werden. Angeklagtem wie Staatsanwalt sowie jeder Prozeßpartei im Zivilprozeß muß nach Art. 103,1 GG Gelegenheit gegeben werden, sich vor dem Richter zu Anschuldigungen oder Ausführungen der Gegenseite zu äußern. Dabei haben jeder Angeklagte und jede Prozeßpartei das Recht der freien Wahl des Rechtsbeistands (Verteidiger, Rechtsanwalt). Prozeß und Vertretung durch einen Anwalt sind mit Kosten verbunden, die nicht jeder aufzubringen in der Lage ist. Für solche Fälle gewährt der Staat eine Prozeßkostenhilfe, früher Armenrecht genannt, die bis zur vollständigen Kostenbefreiung reichen kann.
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