Recht auf Arbeit, in der 'Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte' der Vereinten Nationen vom 10.12.1948 heißt es, jeder Mensch habe ein 'Recht auf Arbeit, ... auf angemessene und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz gegen Arbeitslosigkeit'. Dieses menschliche Grundrecht schließt eine Entlohnung ein, 'die ... eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert'. In einigen Länderverfassungen erwähnt, fehlt das Recht auf Arbeit im Grundgesetz. Die Aufnahme scheiterte mehrfach an Bedenken, es könne mit der Eigentumsgarantie kollidieren und die Entscheidungsfreiheit der Unternehmen beschneiden; in einer Markwirtschaft könne der Staat sich nur bemühen, die Bürger vor Arbeitslosigkeit oder ihren Folgen zu schützen. Die Verfassung der DDR kannte hingegen eine Recht auf Arbeit, allerdings verknüpft mit der Arbeitspflicht ('Das Recht auf Arbeit und die Pflicht zur Arbeit bilden einen Einheit', Art. 24,2). Eine solche Verbindung ist rechtsstaatlich nicht möglich, weil ein Recht auf Arbeit die Freiheit einschließen muß, nicht zu arbeiten.
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