Postgeheimnis, zu den Grundrechten gehört in der Bundesrepublik das Postgeheimnis, das wie das Brief- und Fernmeldegeheimnis durch Art. 10,1 GG garantiert wird. Danach dürfen geschlossene Postsendungen nicht geöffnet werden, und die Bediensteten der Post dürfen über den Postverkehr der Absender und Empfänger auch keine sonstigen Informationen weitergegeben (z.B. Postaufkommen, Herkunft von Sendungen); Vergleichbares gilt für Postanweisungen. Beschränkbar ist das Postgeheimnis nur durch richterlichen Beschluß bei Untersuchungshäftlingen; bei Gefahr im Verzug kann die Staatsanwaltschaft von sich aus tätig werden und sich dies nachträglich von einem Richter genehmigen lassen. Die Notstands-Gesetze vom 13.8.1968 erlauben im Fall einer Bedrohung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung oder bei drohendem bewaffneten Konflikt sowie im Krieg den Geheimdiensten auf Minister-Anordnung hin die Aufhebung des Postgeheimnisses durch Beschlagnahme von Postsendungen, Mithören des Fernsprech- oder Mitlesen des Fernkopierverkehrs, ohne Benachrichtigung des oder der Betroffenen. Solche Einschränkungen unterliegen jedoch parlamentarischer Kontrolle.
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