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Petitionsrecht

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Petitionsrecht, Art. 17 GG bestimmt: 'Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.' Dieses Petitionsrecht ist also kein bloßes Bürgerrecht, das nur Deutschen zusteht, sondern ein Grundrecht, das auch Ausländer in Anspruch nehmen können. Es ist durch Bestimmungen etwa des Wehr- oder Beamtenrechts einschränkbar, darf jedoch 'in seinem Wesensgehalt' nicht angetastet werden (Art. 19,2 GG). Es umfaßt die Pflicht zur Entgegennahme von Bitten und Klagen durch den Bundestag, der dafür einen eigenen Petitionsausschuß eingerichtet hat, das Staatsoberhaupt (Bundespräsidialamt), die Regierung oder ihre Behörden. Diese Stellen sind nach Prüfung auch verpflichtet, den Bittstellern oder Beschwerdeführern Bescheid zu geben und sie zu beraten. Dafür kann z.B. der Petitionsausschuß von den zuständigen Ministerien Akten anfordern, Experten, Zeugen oder die Antragsteller selbst hören, Gerichte und Behörden um Amtshilfe ersuchen. Über seine Tätigkeit berichtet der Ausschuß regelmäßig dem Plenum des Parlaments, das die Petition der Bundesregierung als Material, zur Erwägung oder Berücksichtigung vorlegen oder die Sache als unbegründet zurückweisen oder durch inzwischen erfolgte Gesetzgebung für erledigt erkären kann. Petitionen sind im demokratischen Rechtsstaat wichtig für den Dialog zwischen Volk und Volksvertretern.


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