Oberstes Gericht der DDR, mit Gesetz vom 8.12.1949 wurde in der DDR ein Oberstes Gericht geschaffen für Strafsachen von 'überragender Bedeutung' und als Instanz, die rechtskräftige Entscheidungen anderer Grichte in Zivil- und Strafsachen aufheben (kassieren) konnte. Seine Rechtsprechung und Auslegung der Gesetze war nach der Verfassung von 1968 maßgeblich für alle Gerichte der DDR. Die Richter des Obersten Gerichts wurden von der Volkskammer auf 5 Jahre gewählt und waren dem Parlament und zwischen dessen Tagungen dem Staatsrat verantwortlich. Entgegen den in demokratischen Rechtsstaaten geltenden Prinzip der Gewaltentrennung war diese höchstrichterliche Instanz also nicht unabhängig, sondern nach dem Grundsatz des Demokratischen Zentralismus ein politisches Instrument der Staatführung und damit letztlich der SED. Da es in besonders schwerwiegenden Fällen angerufen wurde, fehlte gerade in politischen Strafsachen jede Berufungsmöglichkeit.
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