Normenkontrolle, Gesetze, die Rechtsnormen setzen, können nur dann Geltung beanspruchen, wenn sie mit den höheren Normen der Verfassung in Einklang stehen. Ob das der Fall ist, prüft das Bundesverfassungsgericht (BVG) auf Antrag, wozu es zwei Wege gibt: Zu einer 'abstrakten Normenkontrolle' (Art. 93,1 GG) kommt es, wenn die Bundesregierung, eine Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Bundestages die Prüfung der Vereinbarkeit von Landes- oder Bundesrecht mit dem Grundgesetz beantragen (z.B. im Fall des Grundlagenvertrages auf Antrag Bayerns). Die Entscheidung des BVG hat dann Gesetzeskraft. Eine 'konkrete Normenkontrolle' (Art. 100 GG) können Gerichte beantragen, wenn sie die Verfassungsgemäßheit eines Gesetzes bezweifeln, auf dessen Gültigkeit es in einem bestimmten Verfahren ankommt. Das Verfahren ist dann bis zur Entscheidung auszusetzen. Eine Normenkontrolle besonderer Art stellt die Verfassungsbeschwerde dar.
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