Mitbestimmung 2, in allen anderen Bereichen, von denen viele (Chemie, Kfz, Handel u.a.) die Montanindustrie inzwischen deutlich überflügelt haben, blieb Mitbestimmung lange auf die im Gesetz über die Betriebsverfassung von 1952 gewährten kargen Rechte der Arbeitnehmerschaft beschränkt. Erst durch das Mitbestimmungsgesetz vom 4.5.1976 wurde sie in Großbetrieben stärker, allerdings immer noch nicht paritätisch an den Unternehmensentscheidungen beteiligt: Unternehmen mit mehr als 2000 Beschäftigten müssen für 'gleichwertige' Vertretung von Arbeitnehmerschaft und Kapitaleignern im 6-, 8- oder 10-köpfigen Aufsichtsrat sorgen, der mit Zweidrittelmehrheit einen Vorsitzenden wählt. Gelingt das nicht, bestimmen die Kapitaleigner den Vorsitzenden, die Arbeitnehmer den Stellvertreter. Dies und die Tatsache, daß leitende Angestellte proportional zu berückschtigen sind, sichert stets ein Übergewicht der Kapitalseite. Eine Beteiligung der Arbeitnehmer am Vorstand wie in der Montanmitbestimmng ist zudem nicht vorgesehen.
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