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Minderheit 2

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Minderheit « | -blättern- | » Minister
Minderheit 2, es gibt daneben aber auch den Begriff der Minderheit im engeren politischen Sinn: Zwar entscheiden in der Demokratie Mehrheiten, doch sorgen Verfassung und Geschäftsordnungen der Parlamente dafür, daß die Minderheiten nicht tyrannisiert werden. Sie haben daher besondere Rechte, die sicherstellen, daß ihre Meinung Gehör findet. So werden für bestimmte Entscheidungen so genannte qualifizierte Mehrheiten verlangt, z.B. müssen Verfassungsänderungen im Bundestag zwei Drittel der Mitglieder des Hauses zustimmen, was gewöhnlich nicht ohne Mitwirkung der Minderheit (Opposition) gelingt. Die Mehrheit kann zudem nicht verhindern, daß die Minderheit (mindestens ein Viertel der Abgeordneten) die Einsetzug eines Untersuchungsausschusses erzwingt; zur Durchführung einer namentlichen Abstimmung oder einer aktuellen Stunde genügt sogar der Antrag einer mindestens 5 % der Abgeordneten umfassenden Gruppe. Zu diesen Minderheitenrechten kommen Rechte der einzelnen Abgeordneten, die die Mehrheit respektieren muß. Eine der kraftzehrendstens und klügsten Entscheidungen der Väter des gegenwärtigen bundesdeutschen Parlamentarismus zugleich.


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