Medienpolitik, Presse, Rundfunk, Fernsehen u.a. Massenmedien gehören zum Kulturbereich. Die gesetzlichen Vorgaben dafür, also die Gestaltung der Medienpolitik, sind daher weitgehend Sache der Bundesländer. Der Bund hat nur auf dem Gebiet des Fernmeldewesens und im Urheber- und Verlagsrecht die ausschließliche Gesetzgebung. Die Länderzuständigkeit wurde 1961 vom Bundesverfassungsgericht bestätigt, als es die Bildung eines regierungsnahen bundesweiten TV-Senders ('Adenauer-Fernsehen') untersagte, woraufhin die Länder mit einem gemeinsamen Staatsvertrag das ZdF schufen. Es ist wie die ARD öffentlich-rechtlich organisiert und erhielt erst seit den 1970er Jahren private Konkurrenz, die ebenfalls staatsvertraglich an die Länder gebunden ist und ihrer Aufsicht unterliegt. Die privaten TV-Anbieter finanzieren sich allerdings nicht aus Gebühren, sondern ausschließlich durch Werbung. Die öffentlich-rechtlichen Systeme behalten ihr Gebührenvorrecht, weil sie nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1987 eine 'Grundversorgung' der Bevölkerung mit Informations-, Meinungs-, Unterhaltungs-, Kultur- und Minderheitenprogrammen sicherzustellen haben.In der DDR hatte der Deutsche Fernsehfunk (DFF) wie Presse und Rundfunk die Aufgabe, die Propaganda der SED zu verbreiten, den Aufbau des Sozialismus zu unterstützen und der 'Volksbildung' zu dienen. Nach Ende des Staates übernahmen ZdF und ARD die Frequenzen des ehemaligen Staatsfunks, es entstanden Landesrundfunkanstalten, private Anbieter erhielten Lizenzen. Die Presseunternehmen wurden durch die Treuhandanstalt privatisiert.
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