Mandat, die Wähler beauftragen in einer parlamentarischen Demokratie Abgeordnete mit der Wahrnehmung ihrer Interessen, erteilen ihnen, fachsprachlich gesagt, ein Mandat (lateinisch 'mandatum' = Auftrag) für eine bestimmte Zeit (Bundestag: 4 Jahre). In dieser Zeit ist der Mandatsträger vom Wähler nicht abberufbar und an Weisungen seiner Partei oder Fraktion oder von Interessenverbänden nicht gebunden, sondern nur seinem Gewissen unterworfen. Er verfügt über ein freies Mandat im Unterschied zum gebundenen oder imperativen Mandat, wie es früher z.B. Ständevertreter ausübten. Trotz dieser Ungebundenheit nehmen Abgeordnete schon aus Interesse an einer Wiederwahl gewöhnlich Rücksicht auf die Parteilinie und üben Fraktionsdisziplin. Weichen sie davon ab, behält ihre Stimme dennoch Rechtswirksamkeit. Das Mandat beginnt mit der Annahme der Wahl beim Wahlleiter und endet mit der Legislaturperiode, beim Tod des Abgeordneten, durch Verzicht, im Fall des Verbots der entsprechenden Partei oder der Ungültigkeitserklärung der Wahl. Die immer wieder beklagte Entfremdung der Mandatsnehmer (Abgeordneten) von den Mandatsgebern (Wählern) ließe sich verringern durch die Verkürzung der Wahlperiode, was aber hohe Reibungsverluste (Einarbeitungszeit u.a.) und häufigere Wahlkämpfe mit sich brächte.
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