Lehrfreiheit, 'Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei', was allerdings nicht von der 'Treue zur Verfassung' entbindet, heißt es in Art. 5,3 GG. Dieses kurz 'Lehrfreiheit' genannte Grundrecht gehört zur Meinungsfreiheit und garantiert die Möglichkeit zur ungehinderten Veröffentlichung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Ansichten sowie das Recht der Hochschulen und anderer wissenschaftlicher Institutionen auf Selbstverwaltung. Hochschullehrer und Assistenten dürfen danach die Methoden ihrer Forschung und Lehre frei wählen, wobei durch Gesetz oder Verordnung allerdings ein Leistungsrahmen (Zahl der Unterrichtsstunden u.a.) vorgegeben sein kann. Dem entspricht die Lernfreiheit der Studenten als Teil der Berufsfreiheit, die allerdings durch Anforderungen an die Vorbildung eingeschränkt ist. - Die auch in der Verfassung der DDR von 1949 garantierte Lehrfreiheit wurde in der Verfassung von 1968 nicht mehr erwähnt.
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