Leben und körperliche Unversehrtheit, nicht zuletzt als Reaktion auf das menschenverachtende System des Nationalsozialismus haben die Verfasser des Grundgesetzes besonderen Wert auf das Recht aller Menschen auf Leben und körperliche Unversehrtheit gelegt und es in Art. 2,2 GG festgeschrieben. Es gilt auch für festgenommene Straftäter und Häftlinge, die nach Art. 104,1 GG 'weder seelisch noch köperlich mißhandelt werden' dürfen. Folter, medizinische Menschenversuche sind danach ebenso verboten wie Tötung auf Verlangen oder Sterbehilfe; die Todesstrafe ist abgeschafft (Art. 102 GG). Ob Schwangerschaftsabbruch eine Verletzung des Rechts auf Leben ist, war bei der Debatte um den 'Abtreibungsparagraphen' 218 strittig. Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ist allerdings durch Gesetz einschränkbar, etwa im Falle von Impfzwang oder durch das Recht der Polizei alkoholisierten Kraftfahrern Blutproben zu entnehmen; das Recht auf Leben findet seine Grenze in Fällen von Notwehr und bei gerechtfertigtem Waffengebrauch der Sicherheitskräfte.
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