Kriegsopferversorgung, ähnlich wie beim Lastenausgleich bemühte sich schon die erste Bundesregierung um eine solidarische Regelung der Personenschäden durch Kriegseinwirkung. Mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) vom 20.12.1950 wurde die Versorgung der Kriegsopfer geregelt. Das mehrfach novellierte Gesetz sieht Zahlungen an die direkt geschädigten (je nach Grad der Beeinträchtigung) und die Übernahme der Kosten für medizinische Behandlung vor, bedenkt aber auch die nächsten Angehörigen von Gefallenen und Versehrten (Witwen, Waisen, Eltern). Bezugsberechtigt sind zudem ehemalige Soldaten, die in Kriegsgefangenschaft geschädigt wurden. Die Leistungen werden als Zuschüsse gewährt zum Unterhalt oder als Beihilfen zu Haushalts-, Wohnungs-, Pflege-, Erholungskosten oder zur Ausbildung der Kinder oder der Umschulung der Betroffenen. Die Kosten trägt der Bund, die Verwaltungskosten tragen die Bundesländer, deren Versorgungsämter für die Abwicklung zuständig sind.
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