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Kriegsdienstverweigerung

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Kreuzzug « | -blättern- | » Kriegsdienstverweigerung 2
Kriegsdienstverweigerung, nach den furchtbaren Erfahrungen des Krieges planten einige 'Väter' des Grundgesetzes die Aufnahme eines Artikels zur Kriegsächtung. Als dies nicht duchsetzbar war, wurde immerhin als Grundrecht beschlossen: 'Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden' (Art. 4,3 GG). Das betrifft auch die Ausbildung an Waffen in Friedenszeiten, schließt also das Recht auf Verweigerung des Wehrdienstes ein. Da die Verweigerung aus Gewissensgründen kein bloßer Willensakt sein darf, muß sie ausdrücklich begründet werden. Da geschah zunächst im Wege der mündlichen Anhörung, heute genügt ein schriftlicher Antrag an das Kreiswehrersatzamt, der nur in den seltenen Fällen zu einer Anhörung führt, wenn die Begründung unklar oder unglaubwürdig ist oder wenn der Antragsteller ein gedienter oder dienender Soldat ist. Bei Ablehnung des Antrags (selten mehr als 1 %) durch das Bundesamt für Zivildienst in Köln muß der Wehrpflichtige gehört werden. Anerkannte Kriegsdienstverweigerer leisten als 'Ersatz' Zivildienst. Verweigerer wurden lange diffamiert ('Drückeberger'), doch wuchs ihre Quote so erheblich (in den 1990er Jahren durchschnittlich etwa 20 % des Jahrgangs), daß Verweigerung zum Normalfall wurde. Auch die hohen Anforderungen an die Zivildienstleistenden führten zu einem Umdenken. Wehrpflichtige, die auch den Zivildienst verweigern wie Angehörige mancher Religionsgemeinschaften, müssen glaubhaft machen, daß sie dies ebenfalls aus Gewissensgründen tun. Sie können dann ihren Dienst im Rahmen eines freien Arbeitsverhältnisses ableisten.


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