konkurrierende Gesetzgebung, im Unterschiede zu 'ausschließliche Gesetzgebung' haben bei der konkurrierenden die Länder das Gesetzgebungsrecht, soweit der Bund nicht von seiner Befugnis im Interesse bundeseinheitlicher Regelungen tätig wird. Von der Möglichkeit seiner Befugnis hat der Bund allerdings in der Vergangenheit regen Gebrauch gemacht. Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung sind: Bürgerliches Recht, Strafrecht, Strafvollzug, Gerichtsverfassung, Rechtsanwaltschaft und Rechtsberatung, Personenstandswesen, Vereins- und Versammlungsrecht, Ausländerrecht, Waffen- und Sprengstoffrecht, öffentliche Fürsorge, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht und Sozialversicherung, Erzeugung und Nutzung von Kernenergie, Enteignung und Sozialisierung, Kartellrecht, Förderung der Land- und Forstwirtschaft, Küsten- und Hochseefischerei, Sicherung der Ernährung, Bodenrecht, Seuchenschutz, Verkehr von Arzneimitteln, Zulassung zu Heilberufen, Wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, Schutz beim Verkehr mit Lebensmitteln, Tierschutz, Schiffahrt und Wasserstraßen, Straßenverkehr, Kraftfahrtwesen, Bau und Unterhaltung von Fernstraßen, Abfallbeseitigung, Luftreinhaltung, Lärmbekämpfung, Besoldung und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, Umsatzsteuer, Lohn- und Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer, Mineralölsteuer.
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