Koalitionsfreiheit, nach Art. 9,3 GG ist gehört es zu den Grundrechten, zur Verbesserung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden oder sich ihnen zu entziehen. Als Koalition in diesem Sinne sind v.a. Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände gemeint. Alle Absprachen, die die individuelle Koalitionsfreiheit einschränken, sind unwirksam, z.B. die vertragliche Verpflichtung des Arbeitnehmers, keiner Gewerkschaft beizutreten, oder die Vereinbarung, durch die ein Arbeitgeber sich verpflichtet, keinen gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer einzustellen.
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