Kirche und Staat, Grundlage für die gegenwärtige Regelung des Verhältnisses von Kirche und Staat in Deutschland bildet Art. 140 GG, der die Bestimmungen der Art. 136-139 und 141 der Weimarer Verfassung zu Bestandteilen des Grundgesetzes erklärt. Danach wird unterschieden zwischen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, und solchen, denen diese Eigenschaft fehlt. Zu den ersteren zählen die evangelischen und die römisch-katholische Kirche, einige Freikirchen (u.a. Mennoniten, Freikirchliche Gemeinden, Altkatholiken) und die jüdischen Kultusgemeinschaften. Alle Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften genießen das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit; der Staat ist zu weltanschaulicher Neutralität verpflichtet. Im Einzelnen wird das Verhältnis zwischen Kirche und Staat durch Verträge geregelt, und zwar in der Form von Konkordaten mit der katholischen Kirche und von Kirchenverträgen mit den evangelischen Kirchen. Die vor 1945 abgeschlossenen Länderkonkordate (Bayern 1924, Neufassung 1988; Preußen 1929; Baden 1932) gelten fort. Ebenso gilt das Reichskonkordat von 1933 im Verhältnis des Bundes zum Apostolischen Stuhl weiter, es bindet jedoch nicht die Bundesländer. Kirchenverträge im evangelischen Recht werden nur zwischen den einzelnen Ländern und den Landeskirchen geschlossen. In diesen Abmachungen geht es um Staatsleistungen an die Kirchen, Grundsteuerfreiheit von Kirchengütern, Mitwirkungsrechte der Kirchen im Bildungswesen, Präsenz der Kirchen in den Medien und im sozialen Bereich u.a. Besonders in den Fragen des Eherechts, der Sitte und Moral üben die Kirchen großen Einfluß auf Gesetzgebung und Rechtsprechung aus.
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