Kernenergie 2, der Betrieb kerntechnischer Anlagen ist in Deutschland durch das Atomgesetz von 1959 in der Fassung von 1985 geregelt, das sich besonders mit den Gefahren und mit Haftungsfragen beschäftigt. Daneben gibt es weitere Verordnungen und Richtlinien, z.B. die Strahlenschutzverordnung in der Fassung von 1989. Im Genehmigungsverfahren ist in bestimmten Bereichen eine Beteiligung der Öffentlichkeit vorgeschrieben. Die Nutzung der Kernenergie wurde von Anfang an von einer Diskussion über die Grundsätze der Energiepolitik und des Umweltschutzes begleitet. Den Befürwortern, die auf die Begrenztheit der fossilen Brennstoffvorräte, Preisvorteile, Sicherung des Wirtschaftswachstums sowie die Vermeidung des Treibhauseffekts (für den die Verbrennung fossiler Stoffe verantwortlich ist) hinweisen, stehen die Kritiker gegenüber, die vor erhöhter Strahlenbelastung, Aufheizung von Flüssen, Reaktorunfällen (bis hin zum GAU, dem Größten Anzunehmenden Unfall beim Durchschmelzen des Reaktorkerns), falschen Wirtschaftlichkeitsberechnungen (Unterschlagung der Abwrackkosten für KKW u.a.) und der Unmöglichkeit einer dauerhaften und sicheren Entsorgung v.a. der hochradioaktiven Abfälle warnen.
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