Indemnität, als Immunität im weiteren Sinne erweist sich die Bestimmung von Art. 46,1 GG: 'Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.' Diesen Schutz der Volksvertreter nennt man ihre Indemnität oder auch Veantwortungsimmunität. Sie greift v.a. nach dem Ausscheiden des Abgeordneten aus dem Parlament und der Rückkehr in den Beruf: Da viele Volksvertreter aus der Exekutive kommen, wären sie im Wahrnehmen ihrer Kontrollfunktion gegenüber dieser Gewalt ohne Indemnität eingeschränkt, da sie spätere Nachteile befürchten müßten. Auch Abgeordnete der Länderparlamente genießen Indemnität.
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