Hoheitsrechte, dem Staat stehen zur Erfüllung seiner Aufgaben gewisse Hoheitsrechte zu, mit denen er seine Maßnahmen auf seinem Gebiet (Territorialhoheit) und seinen Bürgern gegenüber (Personalhoheit) durchsetzen kann. Dazu gehören Gesetzgebung, Gerichtsbarkeit, Polizeigewalt, Wehrhoheit, Besteuerungsrecht u.a. Das Völkerrecht regelt, wie weit die Hoheitsrechte anderen Staaten gegenüber gehen, Verfassung und Recht legen den innerstaatlichen Rahmen für ihre Anwendung fest. Im demokratischen Rechtsstaat schränken Gewaltentrennung und Grundrechte die Hoheitsrechte des Staates ein. In Deutschland stehen auch den Bundesländern gewisse Hoheitsrechte wie z.B. die Kulturhoheit zu. Sie können ganz oder teilweise an den Bund delegiert werden, der seinerseits gemäß Art. 24 GG einzelne Hoheitsrechte auf übernationale Einrichtungen (z.B. die EU) übertragen kann.
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