Grundrechte, Abschnitt I (Art. 1-9) des Grundgesetzes behandelt die unabänderbaren Grundrechte jedes Bürgers der Bundesrepublik, die die Freiheitsspähre des einzelnen vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt schützen, also weitgehend Abwehrrechte gegen den Staat sind: Unantastbarkeit der Menschenwürde und Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit; Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie Freiheit der Person, des Glaubens, des Gewissens, des Bekenntnisses, der Meinungsäußerung, der Information, der Presse, der Wissenchaft, des Berufs, der Vereinigung und Koalition; Freizügigkeit; Schutz von Ehe und Familie sowie des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses; Unverletzlichkeit der Wohnung; Recht auf Eigentum und Erbschaft sowie auf Beschwerden und Petitionen; Verbot der Auslieferung. Im weiteren Sinn gehören auch Bestimmungen über die Freiheit der Parteien, das Recht auf Zugang zu öffentlichen Ämtern, das Wahlrecht, der Anspruch auf rechtliches Gehör, das Verbot der Mehrfachbestrafung u.a. zu den Grundrechten, die nur dann eingeschränkt werden können, wenn dies ausdrücklich gestattet ist. Grundrechte verwirkt allerdings, wer einzelne davon zum Kampf gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung mißbraucht. Gegen Verstöße des Staates gegen Grundrechte kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Der Grundrechtskatalog hat sich aus den Menschenrechten entwickelt.
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