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Grundlagenvertrag

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Grundgesetz 3 « | -blättern- | » Grundrechte
Grundlagenvertrag, nach den Erfolgen ihrer Ostpolitik mit dem Deutsch-Sowjetischen- und dem Deutsch-Polnischen Vertrag konnte die Regierung Brandt am 21.12.1972 auch die innerdeutschen Beziehungen mit einem Grundlagenvertrag nachhaltig verbessern. Das am 21.6.1973 in Kraft getretene Abkommen enthielt einen Gewaltverzicht, bekräftigte die Unverletzlichkeit der territorialen Integrität der Partner, stellte eine Reihe von Verträgen zur engeren Zusammenarbeit in Wirtschaft, Wissenschaft und Kultur in Aussicht, beauftragte eine Grenzkommission, sah Verbesserungen in humanitären Fragen vor (Familienzusammenführung, Reiseerleichterungen u.a.), verpflichtete beide deutschen Staaten zur Förderung der europäischen Sicherheit und der Rüstungsbegrenzung. Außerdem vereinbarten die Partner den Austausch von ständigen Vertretungen in Ostberlin und Bonn; die DDR nahm einen 'Brief zur deutschen Einheit' entgegen, in dem die Bundesregierung betonte, daß der Grundlagenvertrag nicht dem Wiedervereinigungsgebot der Präambel des Grundgesetzes wirderspreche. Dennoch klagte die CSU gegen das Vertragswerk beim Bundesverfassungsgericht, das aber keine verfassungswidrigen Elemente darin fand.


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