Grundgesetz 3, als sogenannter 'Verfassungskern' des Grundgesetzes gelten die Bestimmungen über die Unantastbarkeit der Menschenwürde und die Bindung der Staatsgewalt an die Grundrechte, über den demokratischen und föderalistischen Staatsaufbau und die Grundsätze des Rechtsstaates und des Sozialstaates. Eine Änderung dieser Grundsätze ist nach Art. 79,3 GG unzulässig. Ansonsten kann das Grundgesetz nur durch ein Gesetz geändert werden, dem zwei Drittel der Mitglieder des Bundestages und des Bundesrates zustimmen.
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