Gleichberechtigung 2, die DDR-Verfassungen von 1949 (Art. 7,1) und 1968 (Art. 20,2) forderten ebenfalls die Gleichberechtigung der Frau. Die SED sah in der ökonomischen Unabhägigkeit der Frau vom Mann die Grundlage wirklicher Gleichberechtigung und propagierte eine möglichst umfassende Eingliederung der Frauen in das Berufsleben. Damit begegnete man zugleich dem ständigen durch Republikflucht verschärften Arbeitskräftemangel und erhoffte sich eine Stärkung des sozialistischen Staates, der allein eine wirkliche Gleichstellung der Geschlechter sichern könne. Trotz unbestreitbarer Errungenschaften wie umfassende Versorgung mit Kindertagesstätten trugen in der Praxis die Frauen die Hauptlast der daraus folgenden Doppelbelastung.
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