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Glaubens- und Gewissensfreiheit

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Glaubens- und Gewissensfreiheit, 'Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich', heißt es in Art. 4 GG. Damit gehören Glaubens- und Gewissensfreiheit zu den nicht änderbaren Grundrechten. Das Gewissen, also die Fähigkeit, Recht und Unrecht zu erkennen, ist höchste Instanz des Einzelnen für sein Handeln im Rahmen der Verfassungs- und Rechtsordnung. Es wird ausdrücklich im Zusammenhang mit dem Recht auf Kriegsdienstverweigerung (Art. 4,3 GG) genannt. Welche ethischen Normen hinter Gewissensentscheidungen stehen, ist von persönlichen Erfahrungen, sozialem Umfeld, Traditionen, v.a. aber von der religiösen Überzeugung abhängig. Selbst dann, wenn sie in der Ablehnung jeder Religion besteht, ist sie handlungsleitend. Ihr Schutz genießt daher den gleichen hohen Rang wie die Gewissensfreiheit. Konkret folgt daraus, daß niemand wegen seines Bekenntnisses oder der Zugehörigkeit zu einer Konfession bevorzugt oder benachteiligt werden darf und daß eine Auskunftspflicht über das religiöse Bekenntnis nicht besteht. Und: 'Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet', sagt Art. 4,2 GG und garantiert damit auch die Kultusfreiheit und das Recht, für den eigenen Glauben zu werben.


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