Gesetzgebungsnotstand, in der Weimarer Republik konnte ein Reichskanzler ohne parlamentarische Mehrheit nur aufgrund des Rechts des Reichspräsidenten, Notverordnungen zu erlassen, regieren. Das Grundgesetz kennt einen solchen 'Diktaturparagraphen' nicht und sieht eine Regelung vor, die bezeichnenderweise noch nie angewandt werden mußte: Findet der Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen im Bundestag keine Mehrheit und lehnt der Bundespräsident dennoch die Auflösung des Parlaments ab (Art. 68 GG), kann dieser auf Antrag der Bundesregierung und mit Zustimmung des Bunderats den Gesetzgebungsnotstand erklären, wenn der Bundestag eine von der Regierung als 'dringlich' bezeichnete Gesetzesvorlage ablehnt (Art. 81 GG). Danach muß die Regierung die Vorlage erneut einbringen; lehnt der Bundestag diese wieder ab oder verschleppt sie, gilt das Gesetz als angenommen, wenn der Bundesrat zustimmt. Der Gesetzgebungsnotstand dauert höchstens 6 Monate; in dieser Zeit können auch weitere Vorlagen im Notverfahren verabschiedet werden. Spricht der Bundestag dem Kanzler inzwischen doch wieder das Vertrauen aus oder wählt einen neuen, endet der Gesetzgebungsnotstand.
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