Gerichte 3, die Arbeitsgerichtsbarkeit ist für arbeitsrechtliche Konflikte zuständig, der Instanzenzug reicht vom Arbeits- über das Landesarbeits- bis zum Bundesarbeitsgericht (Kassel). Vor ihnen werden Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Betriebsrat und Arbeitgeber sowie zwischen den Tarifvertragsparteien (Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände) verhandelt, ausgenommen Sozialversicherungsstreitigkeiten, die nach vorgeschriebenem vorgerichtlichen Verfahren vor die Sozial-Gerichte kommen. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auf Unfall-, Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung sowie auf das Kassenarzt- und Schwerbehindertenrecht, rechtliche Grundlage ist das Sozialgesetzbuch (SGB), das Verfahren regelt das Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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