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Gemeinsamer Ausschuß

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Gemeinsamer Ausschuß, bei Notstand und im Verteidigungsfall können dem Zusammentritt des Bundestags 'unüberwindliche Hindernisse entegenstehen'. Damit die Mitwirkung des Parlaments an den politischen Entscheidungen gesichert bleibt, bestimmt das Plenum bei Beginn jeder Legislaturperiode entsprechend der Stärke der Fraktionen 32 Abgeordnete, die in einen Gemeinsamen Ausschuß - auch 'Notparlament' genannt - beider Kammern des Parlaments entsandt werden. Darin sitzen als Vertreter des Bundesrats auch je 1 von der Landesregierung bestellter, aber nicht weisungsgebundener Vertreter jedes Bundeslands, also 16 Länderabgeordnete. Der Ausschuß nimmt die Funktionen des Parlaments wahr, nachdem er mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens aber mit der absoluten Mehrheit der Mitglieder die Verhinderung des Bundestags fesgestellt hat (Art. 115e,1 GG). Er tagt nicht öffentlich oder sogar geheim, so daß dann auch andere Parlamentsmitglieder keinen Zutritt haben. Der Gemeinsame Ausschuß kann Gesetze erlassen und den Bundeskanzler wählen oder durch konstruktives Mißtrauensvotum ablösen, hingegen sind ihm Verfassungsänderungen und die Neugliederung des Bundesgebiets versagt. Seine Gesetze treten spätestens 6 Monate nach Ende des Notstands außer Kraft.


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