Gemeinderat, Gemeindeordnungen, in deren Rahmen die Gemeinden ihre Aufgaben wahrnehmen, werden von den Bundesländern erlassen und sehen daher überall anders aus. Sie müssen aber den Anforderungen von Art. 28 GG entsprechen, der v.a. die Bestellung eines demokratisch - also frei, geheim, gleich, unmittelbar und allgemein - gewählten Gemeinderates (oder einer Stadtverordnetenversammlung) verlangt. An seine Stelle kann in sehr kleinen Gemeinden eine Gemeindeversammlung aller wahlberechtigten Bürger treten. Von diesem Element direkter Demokratie wird allerdings wenig Gebrauch gemacht, doch kommt durch Bürgerinitiativen, die v.a. auf Gemeindeebene agieren, der Volkswille oft zur Geltung. Außerdem gibt es in vielen Gemeindeordnungen das Instrument des Bürgerentscheids. Die Gewaltentrennung wird im Gemeinderat nicht immer strikt eingehalten, er ist vielfach nicht nur als Beschlußorgan, sondern auch verwaltend tätig.
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