Gemeinde, unterste politische Einheit und Stufe der Verwaltung ist die Gemeinde oder Kommune. Die Gemeinden haben das Recht auf Selbstverwaltung, dürfen also 'alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze' selbständig regeln (Art. 28,2 GG). In der DDR wurde dieses noch 1949 verbriefte Recht schon 1952 zugunsten des Demokratischen Zentralismus aufgegeben. Zu den Selbstverwaltungsaufgaben gehören: Einzug der Gemeindesteuern (Grund-, Gewerbe-, Vergnügungs-, Hundesteuer u. a.); Förderung der Wirtschaft; Energie- und Wasserversorgung; Müll- und Abwasserbeseitigung; Verkehrsplanung (Straßenbau, Bereitstellung von Parkraum, Einrichtung von Nahverkehrslinien); Wohnungs- und Städtebau; Schutz der Umwelt; Sorge für die sozial Schwachen (Einrichtung von Heimen, Tagesstätten, Beratungszentren u.a.); medizinische Versorgung (Bau und Unterhalt von Krankenhäusern, Anstalten für Behinderte, Stationen für gesundheitliche Aufklärung, Stellen zur Seuchenbekämpfung u.a.); Schaffung von Bildungseinrichtungen; Bereitstellung von Freizeit- und Kulturangeboten (Museen, Theater, Spiel- und Sportplätze, Schwimmbäder, Parks u.a.). Daneben müssen die Gemeinden 'Auftragsaufgaben' wahrnehmen, die ihnen Land oder Bund zuweisen: Berechnung und Bewilligung von Wohngeld, Standesamtliches (Trauungen, Geburten, Todesfälle u.a.), Ausstellen von Ausweisen, Wahlbenachrichtigungen und Erbscheinen, Polizeiwesen u.a.
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