Fünfprozentklausel, nach dem gültigen Wahlgesetz können Parteien, die weniger als 5 Prozent der abgegebenen gültigen Zweitstimmen erreichen, nicht in den Bundestag einziehen. Nur für die erste gesamdeutsche Wahl vom 2.12.1990 modifizierte das Bundesverfassungsgericht diese 1953 eingeführte Sperrklausel und legte eine Teilung des Wahlgebietes in das der bisherigen Bundesrepublik und das der ehemaligen DDR fest, so daß eine Partei Abgeordnete auch dann in den Bundestag entsenden konnte, wenn sie nur in einem der Wahlgebiete mehr als 5 Prozent der Zweitstimmen erreichte. Die seit der Wahl von 1994 wieder für Gesamtdeutschland gültige Klausel kann nur unterlaufen werden, wenn es einer Partei gelingt, 3 oder mehr Direktmandate über die Erststimmen zu erringen. Sie zieht dann mit sovielen Mandaten in den Bundestag ein, wie ihr nach ihrem Zweitstimmenanteil zusteht, z.B. PDS 1994: 4 Direktmandate, 4.4 % der Zweitstimmen, 30 Sitze.
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