freiheitlich-demokratische Grundordnung, das Bundesverfassungsgericht bestimmte 1952 im Urteil über die Verfassungswidrigkeit der rechtsradikalen Sozialistischen Reichspartei (SRP) die freiheitlich-demokratische Grundordnung (FDGO) als wertgebundene Ordnung, 'die unter Ausschluß jeglicher Gewalt und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt'. Zu den Grundwerten der FDGO zählen danach: Menschen und Grundrechte, v.a. das Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, Volkssouveränität, Rechtsstaat, Gewaltentrennung, Verantwortlichkeit der Regierung, Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Unabhängigkeit der Gerichte, Mehrparteienprinzip, Recht auf Opposition, freie und gleiche Wahlen, Minderheitenschutz. Der Begriff der FDGO spielte in der Auseinandersetzung mit Parteien der extremen Linken und Rechten eine Rolle, weiterhin auch in der Diskussion um die Mitbestimmung (hier ging es um die Frage, ob zur FDGO auch die bestehende Wirtschaftsordnung - also die soziale Marktwirtschaft - zu zählen sei, was das Bundesverfassungsgericht verneinte). Massiv ins öffentliche Bewußtsein geriet die FDGO durch den Extremistenbeschluß von 1972, der 'Verfassungsfeinde' vom öffentlichen Dienst ausschloß und einer ganzen Generation von Bewerbern das Bekenntnis zur FDGO abverlangte.
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