Freiheit der Person, nach Art. 2,2 GG schützt das Grundrecht auf Freiheit der Person vor willkürlichen willkürlichen Verhaftungen, Festnahmen, Internierungen u.a. Maßnahmen. Nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und unter Beachtung bestimmter vorgeschriebener Formen kann die persönliche Freiheit beschränkt werden (Art. 104 GG). Über Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung darf nur ein Richter entscheiden.
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