Finanzausgleich, nach Art. 106,3 GG soll das Steueraufkommen so verteilt werden, 'daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird'. Dazu dient ein vertikaler Finanzausgleich zwischen Bund, Ländern und Gemeinden, wobei das Aufkommen aus der Lohn- und der veranlagten Einkommensteuer auf Bund, Länder und Gemeinden, das Aufkommen aus der Körperschafts- und der Kapitalertragsteuer nur auf Bund und Länder verteilt wird; ein horizontaler Finanzausgleich findet statt zwischen den Ländern, nach Maßgabe des Verhältnisses zwischen der Steuerkraftmeßzahl und der Ausgleichsmeßzahl. Danach wurden z.B 1993 zwischen den westdeutschen Ländern rd. 3.5 Mrd. DM umverteilt, 'Geberländer' waren Baden-Württemberg und Hessen. Schwächere Bundesländer werden zusätzlich durch sogenannte Ergänzungszuweisungen unterstützt.
( DirectDownloads ) Kalenderblätter druckfertig aufbereitet für Schmuckblätter zum Selbstdrucken im Word DOC6/RTF Format, je Euro 5 über Click&BuyJAN | FEB | MÄRZ APRIL | MAI | JUNI JULI | AUG | SEPT OKT | NOV | DEZ
Das Geschenk für jeden Anlass, nicht nur bei 'runden' Jubiläen Andere Einzeltage oder Zahlungsarten bitte HIER bestellen