Familienrecht, für die Familienverfassung gibt es keine Gesetze, das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt nur die individuellen Rechtsbeziehungen der einzelnen Familienmitglieder zueinander. Danach umfaßt das Familienrecht das Eherecht, das Recht der Verwandten (Eltern-Kind-Verhältnis) und das Vormundschaftsrecht. Erste Aufgabe des Familienrechts ist es, den Personenstand zu bestimmen, d.h. festzulegen, welche Menschen zueinander in welchen familienrechtlichen Beziehungen stehen (Abstammung, Annahme als Kind, Verlöbnis, Eheschließung und -auflösung). Grundsätzlich gilt für das Rechtsverhältnis von Ehegatten die Gleichberechtigung von Mann und Frau und zwischen Eltern und Kind die Gleichstellung des ehelichen mit dem unehelichen Kind. Familienangehörige sind gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet; dies gilt für Ehegatten wie für Verwandte in gerader Linie. Das Eherechtsreformgesetz von 1977 schuf grundlegende Neuregelungen zur Eheauflösung; seitdem ist für die Scheidung nicht mehr die Schuld eines Ehegatten, sondern allein deren Scheitern Voraussetzung (Zerrüttungsprinzip), zugleich wurde das Scheidungsfolgenrecht neu gestaltet. Entscheidend dabei ist der vereinbarte Güterstand, nach dem die Eheleute entweder in einer Zugewinngemeinschaft leben und den Zugewinn bei der Scheidung zu teilen haben oder sich auf Gütertrennung geeinigt haben. Für Ehe- und Familiensachen sind besondere Familiengerichte bei den Amtsgerichten zuständig.
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