Extremistenbeschluß, die Radikalisierung eines Teils der in Studentenbewegung und APO aktiven Protestler bis hin zum Abdriften in den Terrorismus ließ den westdeutschen Staat zu Beginn der 1970er Jahre gefährdeter erscheinen, als er es war. Der immer lautere Ruf nach Maßnahmen zur Eindämmung des Extremismus führte zu einem bei BundeskanzlerBrandt am 28.1.1972 ausgehandelten Runderlaß der Ministerpräsidenten der Bundesländer über die Beschäftigug sog. Radikaler im Öffentlichen Dienst. Er verfügte, daß Personen, die nicht die Gewähr bieten, daß sie jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung eintreten, nicht als Beamte eingestellt werden dürfen oder sogar aus dem Dienst zu entfernen sind. Ähnliches sollte für Angestellte und Arbeiter des Öffentlichen Dienstes gelten. Mit diesem Extremistenbeschluß, auch 'Radikalenerlaß' genannt, wollte man auch Mitglieder von (noch) nicht verbotenen verfassungsfeindlichen Organisationen vom Staatsdienst fernhalten. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte, daß der Beschluß Art. 12 GG (Berufsfreiheit) nicht verletze, da Art. 33,5 GGBeamten eine besondere Treuepflicht auferlege. De facto aber stellte er etwa für Lehrer ein Berufsverbot dar, da diese außerhalb des Staatsdienstes kaum Arbeitsplätze finden können. Unterschiedliche Handhabung in den Ländern und durch die Gerichte sowie das Abflauen der Terrorismus-Gefahr ließen schon Ende der 1970er Jahre einige Länder vom Beschluß abrücken, der formal aber weiter gilt. Das Saarland schaffte ihn 1985 ab.
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