Enteignung, in der Bundesrepublik ist das (Privat-) Eigentum nach Art. 14 GG geschützt, der allerdings die Enteignung 'zum Wohle der Allgemeinheit' zuläßt. Sie kann jedoch nur aufgrund eines Gesetzes und zu 'angemessener' Entschädigung erfolgen und betrifft in der Regel nur Grund und Boden, der für Straßenbau oder andere Infrastrukturmaßnahmen gebraucht wird. Die Forderung nach Vergesellschaftung von Unternehmen, also ihre Enteignung zugunsten des Staates, wurde zuweilen laut - 'Enteignet Springer!' war eine Parole der Studentenbewegung - fand aber nie statt.
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