Einspruchsgesetz, Gesetze, die Belange der Bundesländer berühren, sind Zustimmungsgesetze, d.h. sie können nur mit Zustimmung des Bundesrats in Kraft gesetzt werden. Gegen andere Gesetze kann der Bundesrat nur Einspruch erheben, wobei das folgende Verfahren vorgesehen ist: 3 Wochen nach Zuleitung des Gesetzesbeschlusses des Bundestages kann der Bundesrat die Einberufung des Vermittlungsausschusses beantragen. Verschließt sich dieser den Bedenken der Länder, kann der Bundesrat innerhalb von 2 Wochen Einspruch erheben, der wiederum vom Bundesrat mit absoluter Mehrheit zurückgewiesen werden kann. Besteht keine Klarheit, ob ein Gesetz zustimmungsbedürftig oder nur ein Einspruchsgesetz ist, entscheidet der Bundespräsident: Unterschreibt er, gibt er der Ansicht des Bundestages statt, verweigert er die Unterschrift, bestätigt er den Bundesrat. Dagegen ist Anrufung des Bundesverfassungsgericht möglich.
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