Einigungsvertrag 2, in neun Kapiteln regelte er die Wiederherstellung der alten Länder in der DDR und die Neubildung des Landes (Gesamt-) Berlin, das als Hauptstadt des geeinten Deutschland vorgesehen war (20.6.1991 durch Beschluß des Bundestags bestätigt). Der Vertrag klärte darüber hinaus die künftige Finanzverfassung, beschäftigte sich mit der Geltung der Verträge der Teilstaaten für den neuen Gesamtstaat, bestimmte die Einzelheiten der Übernahme von Behörden, Vermögen und v.a. Schulden, legte die Privatisierung ehemals Volkseigener Betriebe (VEB) durch eine Treuhandanstalt fest, kündigte die Rehabilitierung von SED-Opfern an, sah eine Übergangsfrist für die Rechtsangleichung beim Schwangerschaftsabbruch vor, stellte Richtlinien für die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen, für die Organisation des Sportwesens und für die Gestaltung der Medienlandschaft auf. Schlußbestimmungen und Anlagen bekräftigten u.a., daß Enteignungen zwischen 1945 und 1949 nicht rückgängig gemacht werden können. Die Rolle Deutschlands im KSZE-Prozeß erläuterte eine Denkschrift zum Einigungsvertrag.
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