Einbürgerung, bei der Diskussion um ein Wahlrecht für Ausländer wurde von den Ablehnern oft gefordert: Wer wählen wolle, solle sich einbürgern lassen. Die Hürden dazu aber sind nicht ohne weiteres zu nehmen, und die Einbürgerung steht im freien Ermessen der Länderbehörden. Sie können sie nur genehmigen, wenn sich der Ausländer hier niedergelassen hat, unbeschränkt geschäftsfähig und 'unbescholten' ist, eine eigene Unterkunft hat und sich und seine Familie ernähren kann. Förderlich ist die Eheschließung mit einem deutschen Partner, allerdings auch nur dann, wenn der Ausländer dadurch seine bisherige Staatsangehörigkeit verliert oder sie dafür aufgibt. Auch dann verlangen die Behörden gewöhnlich einen mindestens fünfjährigen Aufenthalt in Deutschland, bei anderen Personen setzt man in der Regel 10 Jahre an. Einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung haben u.a. alle Opfer von Ausbürgerung durch das NS-Regime, Flüchtlinge und Vertriebene mit ehemals deutscher Staatsangehörigkeit, 'deutschstämmige' Personen, die sich in der Bundesrepublik niederlassen wollen.
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