Eigentum, die Juristen unterscheiden Besitz als tatsächliche Verfügung über eine Sache (z.B. über eine Wohnung durch den Mieter) und Eigentum als das Recht an einer Sache und auf freie Bestimmung über ihre Nutzung (z.B. Vermietung einer Wohnung durch den Eigentümer). Neben dem Privateigentum von Einzelpersonen gibt es Gemeineigentum von Personengruppen, das bis zum Staatseigentum geht. In der Bundesrepublik ist das Recht auf (Privat-)Eigentum nach Art. 14,1 GG garantiert, doch verlangt Absatz 2: 'Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.' Diese Sozialbindung des Eigentums schränkt die freie Verfügbarkeit ein, was z.B. im Recht auf Mitbestimmung der Arbeitnehmer zum Ausdruck kommt. Auch Enteignungen sind danach 'zum Wohle der Allgemeinheit' (Art. 14,3 GG) oder dann möglich, wenn das Eigentum zum Kampf gegen die verfassungsmäßige Ordnung mißbraucht wird (Art. 18 GG). Eigentumspolitik im demokratischen Sinne muß v.a. auf eine breitere Verteilung von Eigentum (Vermögensbildung) zur Festigung des sozialen Friedens zielen.
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