Diskriminierungsverbot, in Art. 3,3 GG heißt es: 'Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat, seiner Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.' Dieses umfassende Diskriminierungsverbot ist im Alltag noch lange nicht durchgesetzt; es werden aufgrund von Vorurteilen, aus Neid und Angst weiterhin Fremde ausgegrenzt, Frauen benachteiligt, Minderheiten drangsaliert. Antisemitismus und Rassismus sind auf dem Verordnungswege nicht zu überwinden, zumal auch die rechtliche Praxis nicht immer die geforderte Gleichbehandlung beachtet: Ob bei der Festsetzung von Tarifen, im beruflichen Fortkommen, bei der Vergabe - auch öffentlicher - Aufträge, überall wirken Vorurteile oder Beziehungen benachteiligend oder bevorzugend.
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