Dienstverpflichtung, die Grundrechte der Berufsfreiheit und der Freizügigkeit können nach Art. 12a GG in der Bundesrepublik nur im Rahmen der Notstandsverfassung eingeschränkt werden. Das gilt zu jeder Zeit für die Heranziehung von Männern über 18 zum Dienst in den Streitkräften oder im Zivilschutz, im Spannungs- oder Verteidigungsfall auch für den Einsatz von nicht gedienten Wehrpflichtigen und von Frauen zwischen dem 18. und 55. Lebensjahr, wenn 'der Bedarf an zivilen Dienstleistungen... nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden kann'. Waffendienst für Frauen ist allerdings ausgeschlossen.
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