Diäten, damit auch wenig begüterte Personen ein politisches Mandat übernehmen können, erhalten Abgeordnete finanzielle Entschädigungen, die als Diäten bezeichnet werden (lateinisch 'dies' = Tag, französisch 'diète' = tagende Versammlung). Nach Art. 48,3 GG müssen sie 'angemessen' sein und die Unabhängigkeit der Mandatsträger sichern. Sie bestehen aus einem zu versteuernden monatlichen Betrag, einer steuerfreien monatlichen Kostenpauschale, die zur Deckung aller mandatsbedingten Ausgaben gedacht ist (Fahrten im eigenen Pkw, Wohnung am Parlamentsort, Büromaterial, Miete für ein Wahlkreisbüro, Telefon- und Portokosten, Beiträge für Parteigremien, Spenden u.a.), und einem Anspruch auf Altersruhegeld nach bestimmter Dauer der Zugehörigkeit zum Parlament. Die Pauschale ist ein Höchstbetrag, der auch nicht bei Nachweis höherer Aufwendungen angehoben wird. Er wird im Gegenteil gemindert bei Nutzung eines Dienstwagens, Nichtgenügen der Anwesenheitspflicht u.a.
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