Demonstration, ein politisches Grundrecht kam den Bundesdeutschen erst mit den Ostermärschen und vollends mit der Studentenbewegung zu Bewußtsein: Nach Art. 5 und 8 GG gehört zur Meinungs- und Versammlungsfreiheit auch das Demonstrationsrecht, also die Freiheit, seine Meinung durch Umzüge, Aufmärsche, Plakate, Spruchbänder u.a. kundzutun (lateinisch 'demonstrare' = zeigen, beweisen), sofern dabei nicht Gesetze durch Demonstrationsdelikte (Widerstand gegen die Staatsgewalt, Landfriedensbruch u.a.) verletzt werden. V.a. Minderheiten und Benachteiligte können damit die Öffentlichkeit und die Entscheidungsträger auf Probleme aufmerksam machen und ihre Lösung anmahnen. Zum wichtigsten Kampfmittel wurden Demonstrationen für den Anti-Atom-Protest, die alternative Bewegung, die Friedensbewegung u.a. Die letztere griff dabei in der Zeit der Nachrüstung zu umstrittenen Methoden wie den Sitzblockaden vor militärischen Einrichtungen, wofür viele Demonstranten gerichtlich zur Rechenschaft gezogen wurden. Erst 1995 kassierte das Bundesverfassunsgericht diese Urteile und erklärte die Blockaden als 'nicht verwerflich' angesichts der angestrebten politischen Ziele. - In der DDR waren nur Demonstrationen als Massenkundgebungen zur Unterstützung der Regierungsmeinung gestattet. Der Zusammenbruch des Staates zeichnete sich denn auch ab, als die Bevölkerung 1989 mit nicht genehmigten Demonstrationen mehr politische Rechte einforderte. Besonders wirkungsvoll waren die Leipziger Montagsdemonstrationen.
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