Bundeszwang, in Art. 37 GG heißt es: 'Wenn ein Land die ihm nach dem GG oder einem anderen Bundesgesetz obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwangs zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.' Der Bund kann sich dazu z.B. die Polizeikräfte der Länder unterstellen (Art. 91 GG) oder die betreffende Landesregierung absetzen und einen Staatskommissar bestellen. Damit soll der Bundesstaat gesichert werden gegen Versuche, ihn in einen Staatenbund aufzulockern. Die starke Beteiligung des Bundesrats und das verbot der Auflösung eines widerspenstigen Bundeslands dienen dabei umgekehrt zur Sicherung vor Aushöhlung des föderalen Prinzips durch den Bund.
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