Bundesversammlung, nur zum Zweck der Wahl des Bundespräsidenten wird alle 5 Jahre die Bundesversammlung vom Bundestagspräsidenten spätestens 30 Tage vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden Präsidenten einberufen; seit 1979 immer am 23. Mai (Verfassungstag). Sie besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleich großen Anzahl von Mitgliedern, die von den Parlamenten der Länder nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt werden. Sie müssen nicht selbst Abgeordnete sein; oft nominieren die Parteien prominente Personen aus Sport, Kultur oder Wissenschaft. Die Beteiligung der Länder soll das föderale (bundesstaatliche) Element zur Geltung bringen. Jedes Mitglied der Bundesversammlung hat das Recht, eine Kandidatin oder einen Kandidaten für das Amt des Bundespräsidenten vorzuschlagen; normalerweise aber bleibt es beim Vorschlag der (großen) Parteien. Die geheime Wahl des Bundespräsidenten erfolgt ohne Aussprache; gewählt ist, wer im ersten oder zweiten Wahlgang die absolute Mehrheit der Stimmen erhält, in einem gegebenfalls dritten genügt die relative Mehrheit.
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