Bundesrat, in einem Bundesstaat wirken die Gliedstaaten an Verwaltung und Gesetzgebung mit; in der Bundesrepublik geschieht das durch den Bundesrat, der Zweiten oder Länderkammer des Parlaments (Art. 50 GG). Der Bundesrat hat 68 Mitglieder (pro Land mindestens 3, für Ländern mit über 2 Mio. Einwohnern 4, mit über 6 Mio. und mit mehr als 7 Mio. 6 Stimmen); sie sind nicht gewählte Volksvertreter, sondern Vertreter der Landesregierungen; sie können nur einheitlich landesweise abstimmen und sind - außer im Vermittlungsausschuß - an die Weisungen ihrer Regierungen gebunden. Die Präsidentschaft des Bundesrats wechselt jährlich unter den Ministerpräsidenten der Länder in der Reihenfolge ihrer Bevölkerungszahl, wobei der Präsident zugleich Stellvertreter des Bundespräsidenten ist (Art. 57 GG). Er muß den Bundesrat einberufen, wenn dies mindestens zwei Länder oder die Bundesregierung verlangen (Art. 52,3 GG).
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