Bundespräsident 2, der Bundespräsident kann nur durch das Bundesverfassungericht abgesetzt werden, wenn dieses aufgrund eines Beschlusses von mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Bundestags oder des Bundesrats angerufen wird (Art. 61,1 GG). Sein Stellvertreter ist der jeweilige Präsident des Bundesrates. Der Bundespräsident schlägt dem Bundestag den Bundeskanzler zur Wahl vor (Art. 63,1 GG), wobei er sich in der Regel an den aussichtsreichsten Kandidaten hält, und muß den mit absoluter Mehrheit gewählten Kanzler ernennen, einem nur mit einfacher Mehrheit gewählten Kanzler kann er die Enennung verweigern. Der Bundespräsident ernennt und entläßt die Bundesminister und -beamten, Offiziere und Bundesrichter. Er kann die Einberufung des Bundestages verlangen und unter bestimmten Bedingungen den Bundestag auflösen. Der Bundespräsident muß von Kabinettsvorlagen vorab informiert werden und kann seinen Staatssekretär in die Kabinettssitzungen entsenden. Da er darüberhinaus jedoch kaum aktiv auf das politische Geschehen einwirken kann, hängt die Ausfüllung seines Amtes wesentlich von seiner persönlichen Autorität ab. Bisherige Amtsinhaber: Heuss (FDP, bis 1959), Lübke (CDU, bis 1969), Heinemann (SPD, bis 1974), Scheel (FDP, bis 1979), Carstens (CDU, bis 1984), Weizsäcker (bis 1994), Herzog (CDU, seit 1994).
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