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Bundespräsident

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Bundesnachrichtendienst « | -blättern- | » Bundespräsident 2
Bundespräsident, Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland ist der Bundespräsident, zu seiner Amtsführung steht ihm das Bundespräsidialamt unter einem Staatssekretär zur Verfügung. Der Bundespräsident wird von der Bundesversammlung mit absoluter Mehrheit oder, falls diese in zwei Wahlgängen nicht erreicht wird, mit relativer Mehrheit auf fünf Jahre gewählt (Art. 54 GG) und muß bei der Wahl mindestens 40 Jahre alt sein. Eine direkte Wiederwahl ist nur einmal möglich. Der Bundespräsident ist damit im Gegensatz zum 'plebiszitären' (vom Volk gewählten) Reichspräsidenten der Weimarer Republik ein 'parlamentarisches' Staatsoberhaupt und nicht Träger von Staatsmacht; seine vorrangige Aufgabe besteht in der Repräsentation der Bundesrepublik nach innen und außen. Er vertritt den Bund völkerrechtlich und schließt in dessen Namen Verträge ab. Er fertigt die Gesetze aus und setzt sie durch Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Ihm steht das Gnadenrecht zu. Alle seine Handlungen bedürfen der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder einen Bundesminister, die damit die Verantwortung gegenüber dem Bundestag übernehmen.


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